Satzung des Schützenvereins „Edelweiß“ Stoffen e. V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Edelweiß Stoffen e.V.“ und hat seinen Sitz in 86932 Pürgen, Ortsteil Stoffen.

(2) Der Verein ist von politischer Ausrichtung, Konfession und Nationalität unabhängig, dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins.

(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) und erkennt dessen Satzung an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung des BSSB unterwerfen.

(4) Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießsports, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. Oberstes Ziel der schießsportlichen Zusammenkünfte soll die Erhaltung des Brauchtums sein. Der Vereinszweck wird erfüllt durch:

a) Förderung des gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Salutwaffen, Armbrüsten und Bogen, sowie durch die Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes (DSB) und des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB) sonstigen, zugelassenen Faustfeuer- und Langwaffen.
b) durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen
c) durch Heranführen Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung
d) durch Abhalten gemeinschaftlicher Zusammenkünfte

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf überparteilicher Grundlage im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins darf kein hauptberufliches Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden.

§ 4 Ehrenamt

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unabhängig davon können bei Bedarf Aufwandsentschädigungen für Vereinsämter oder Personen, die nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag des Vereins tätig sind, gezahlt werden. Entschädigungen dürfen nicht unangemessen hoch sein und sind nur im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages zulässig. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale derzeit gem. § 3 Nr. 26a EStG und/oder der Übungsleiterpauschale derzeit gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt werden.

(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3) Der Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann gem. § 670 BGB geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 5 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.

(2) Von der Mitgliedschaft auszuschließen sind Personen, die innerhalb eines vorangegangenen Zeitraumes von 5 Jahren ab Antragstellung bereits aus einem anderen Schützenverein ausgeschlossen wurden.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag muss Name, Geburtsdatum, Geburtsort, und Wohnsitz, sowie, soweit vorhanden, die Telefon- und Telefaxnummer, sowie die E-Mailadresse beinhalten.

(4) Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, so gilt es als angenommen.

(5) Eine Ablehnung geht dem Bewerber in schriftlicher Form zu. Dabei ist das Schützenmeisteramt nicht verpflichtet einen Ablehnungsgrund mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung kann der Antrag frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut gestellt werden.

(6) Bei Minderjährigen muss außerdem die Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Diese muss den Vermerk enthalten, dass der Minderjährige alle Mitgliederrechte und -pflichten ausüben bzw. erfüllen darf.

(7) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Einzugsermächtigung auf ein gültiges deutsches Girokontobeizufügen. Bei Änderung der Kontoverbindung ist das Mitglied verpflichtet, dies umgehend dem Kassier unter Nennung der neuen Kontodaten mitzuteilen. Entstehende Kosten bei Nichtbeachtung trägt das Mitglied.

(8) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an, ein Exemplar der Satzung ist in elektronischer oder in Papierform auszuhändigen.

(9) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Die Voraussetzungen einer Ehrenmitgliedschaft werden in einer gesonderten Ehrenordnung geregelt.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Tod oder Ausschluss beendet.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Das Mitglied hat die Beiträge und sonstigen Leistungen bis zum Ende des laufenden Jahres voll zu erbringen.

(3) Mit Austritt, Tod oder Ausschluss erlischt auch die Mitgliedschaft im BSSB und DSB, soweit sie nicht durch Mitgliedschaft in einem anderen Schützenverein weiter besteht. Die Meldung über den ustritt an den BSSB erfolgt durch das Schützenmeisteramt.

(4) Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

(5) Bei Inhabern einer Waffenbesitzkarte wird der Austritt außerdem durch das Schützenmeisteramt innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Waffenbehörde gemeldet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den in § 2 Abs. (1) genannten Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig und im vollen Umfang zu erbringen.

(3) Sportliches, verantwortungsbewusstes und ehrliches Grundverhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Änderung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.

(2) Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben. Über Erhebung und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die volljährigen Mitglieder des Vereines sind verpflichtet Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung in einem bestimmten Umfang für den Verein zu erbringen. Über die Höhe der beiden Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich, bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages, bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.

(4) Ist ein Mitglied mehreren, dem BSSB angeschlossenen Schützenvereinen beigetreten, so muss es sich für einen Verein als so genannten Erstverein entscheiden. Die Verbandsabgaben an den DSB und BSSB werden, unabhängig vom Mitgliedbeitrag, von den Mitgliedern erhoben, für die der Verein Erstverein ist, und zusammen mit dem Jahresbeitrag eingefordert. Die Weiterleitung an die Verbände erfolgt durch das Schützenmeisteramt.

§ 10 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

(1) Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und anwesend sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(2) Wählbar ist auch ein abwesendes, wahlberechtigtes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer möglichen Wahl vorliegt.

(3) Die Wahl des Schützenmeisteramtes hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

(4) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer muss schriftlich erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind, dies verlangen.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(6) Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Schützenmeisters den Ausschlag. Enthält sich der erste Schützenmeister der Stimme und es kommt zur Stimmengleichheit, ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt werden.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

(8) Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

(9) Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

(10) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen. Das Ergebnis ist in jedem Fall festzustellen und festzuhalten.

§ 11 Einfache Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder auf Grund von Gesetzesänderungen notwendig werden, kann die Vorstandschaft mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschließen. Sie muss diese alsbald den Mitgliedern schriftlich mitteilen.

(2) Die Vorstandschaft kann nach Satzungsänderungen – auch nach Änderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung nach § 13 Abs. (3) Buchst. g) – die Satzung redaktionell anpassen und den neuen Wortlaut in einer Neufassung feststellen.

(3) Die Gründung von neuen, unselbständigen Abteilungen bedarf keiner Satzungsänderung.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§13)
b) das Schützenmeisteramt (§14)
c) die Vorstandschaft (§15)

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung („Generalversammlung“) einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den ersten Schützenmeister oder bei seiner Verhinderung durch den zweiten Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch persönliches, an die dem Verein abgegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Für die Wirksamkeit von Einladungen und Mitteilungen genügt die rechtzeitige Absendung an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mailadresse.

(3) Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
a) Bericht der ersten Schützenmeisters
b) Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
c) Prüfungsbericht des Kassenprüfers /der Kassenprüfer
d) Entlastung des Schützenmeisteramtes
e) (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Vorstandschaft und
f) des/der Kassenprüfer(s)
g) Änderung der Mitgliedsbeiträge und Festlegung sonstiger Mitgliederleistungen
h) (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderungen
i) Verschiedenes

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom zweiten Schützenmeister oder von einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Dritten geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben erschienen Mitgliedern, wahl- und abstimmungsfähig.

(6) Vereinsintern gilt: Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastung auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen Aufgaben der Vorstandschaft übertragen.

(7) Über Anträge, die nicht mindesten acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem ersten Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Abs. (2) einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt, oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 14 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem ersten und zweiten Schützenmeister, dem ersten Kassier, dem ersten Schriftführer, und dem Sportleiter. Die Positionen im Schützenmeisteramt können nicht in Personalunion gewählt werden, das Schützenmeisteramt besteht somit aus fünf natürlichen Personen.

(2) Der erste und zweite Schützenmeister vertreten den Verein nach § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei die Befugnis des zweiten Schützenmeisters im Innenverhältnis auf die Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt ist. Das Mindestalter für diese Positionen beträgt 21 Jahre.

(3) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Dem Schützenmeisteramt, das vom ersten Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, es sei denn das Mitglied des Schützenmeisteramtes wurde aus dem Verein ausgeschlossen oder ist aus dem Verein ausgetreten.

(6) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7) §15 Abs. (5) bis (8) gelten bis zum in Kraft treten einer Geschäftsordnung, die die Vorstandschaft erlässt, entsprechend.

§ 15 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem Jugendleiter, dem zweiten Kassier, dem zweiten Schriftführer und den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird bestimmt durch die Anzahl der aktiven Mitglieder. Bis 50 Mitglieder sind mindestens zwei, bis 75 drei und ab 100 aktiven Mitgliedern vier Beisitzer erforderlich.

(2) Die Übernahme von weiteren Vorstandspositionen durch einzelne Mitglieder des Schützenmeisteramtes oder durch einzelne Vorstandsmitglieder ist zulässig. Damit bilden mindesten fünf natürliche Personen die Vorstandschaft.

(3) Die Vorstandschaft ist zuständig in den ihr von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

(4) Die Vorstandschaft kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben. Auf Antrag eines Mitgliedes sind sie auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut zu verhandeln.

(5) Die Einberufung von Vorstandschaftssitzungen mit einer Frist von mindestens 5 Tagen unter Mitteilung einer stichpunktartigen Tagesordnung obliegt dem ersten Schützenmeister. Eine telefonische Einladung oder eine Einladung in elektronischer Form ist hierbei zulässig.

(6) Die Vorstandschaft ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

(7) Bei Abstimmungen in den Vorstandschaftssitzungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Schützenmeisters den Ausschlag. Enthält sich der ersten Schützenmeister der Stimme und es kommt zur Stimmengleichheit, ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt werden.

(8) Beschlüsse des Vorstandes, die auch im telefonischen, schriftlichen oder im elektronischen Verfahren gefasst werden können, bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Schützenmeisters den Ausschlag. Enthält sich der erste Schützenmeister der Stimme und es kommt zur Stimmengleichheit, ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt werden. Stimmenthaltungen werden als ungültig gewertet.

(9) Die Amtszeit der von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern endet mit dem Ende der Amtszeit des Schützenmeisteramtes, außer das Mitglied wurde aus dem Verein ausgeschlossen oder ist aus dem Verein ausgetreten.

(10) Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Schützenjugend

(1) Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden als besondere Abteilung die Schützenjugend. Sie scheiden zum Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

(2) Die Schützenjugend gibt sich mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

(3) Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.

(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter der Vorstandschaft zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(5) Solange die Schützenjugend noch über keine Jugendordnung verfügt, gilt die Vereinssatzung entsprechend.

§ 17 Protokoll

(1) Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Bei der Mitgliederversammlung sind zusätzlich die anwesenden Mitglieder mit (1) einer Liste zu erfassen.

(2) Die Protokollführung obliegt dem ersten Schriftführer oder dem vom Versammlungsleiter Beauftragten.

(3) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von letzterem gesammelt aufzubewahren.

§ 18 Haftung

(1) Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach derzeit § 3 Nr. 26 a EStG und derzeit § 3 Nr. 26 EStG erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

(2) Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat dem Verein Schadensersatz zu leisten.

§ 19 Fax und E-Mail (Textform)

(1) Für den Schriftverkehr zwischen dem Verein und den Mitgliedern, insbesondere für alle Erklärungen, die nach dem Gesetz oder der Satzung schriftlich erfolgen müssen, sind – soweit dies gesetzlich zulässig ist – Erklärungen durch Telefax oder E-Mail ausreichend, wenn in dem Text die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Namensnennung in Druckbuchstaben, erkennbar gemacht wird.

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen. Diese sind nicht Satzungsbestandteil.

(2) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung seiner verwaltungstechnischen, sportlichen und disziplinären Angelegenheiten.

(3) Für Erlass und Änderung von Vereinsordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung der Vorstandschaft

(4) und der Jugendordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

§ 21 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

(1) Wenn ein Mitglied schuldhaft und vorsätzlich gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft folgende strafbewehrten Entscheidungen, auch nebeneinander, getroffen werden:
a) Verwarnung
b) strenger Verweis
c) Aberkennung von Ehrungen
d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
e) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
f) Ordnungsstrafen bis zu 60 Tagesätzen, jedoch nicht über 1000,00 €
g) Verbot der Wählbarkeit für sämtliche Ehrenämter bzw. Abberufung aus sämtlichen Ehrenämtern im Verein und seiner Verwaltungsorgane auf Zeit oder auf Dauer

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wegen einer vorsätzlichen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen bei grober Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils wiederholt, schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.

(4) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung, im Rückstand befindet.

(5) Den Ausschluss spricht die Vorstandschaft durch mehrheitlichen Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Vorwürfe zu äußern.

§ 22 Rechtsmittel

(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme gem. § 6 Abs. (5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 21) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Schützenmeisteramt einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung der Vorstandschaft berührt
sind.

§ 23 Datenschutz

(1) Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes werden Daten des Vereinsmitgliedes für Vereinszwecke erhoben, in elektronischer Form gespeichert und weiter verarbeitet. Sie werden, soweit notwendig, an den Dachverband des Vereins, den Bayerischen Sportschützenbund, weitergegeben. Schießergebnisse werden im Internet und der lokalen Presse veröffentlicht, sowie im Vereinslokal ausgelegt.

(2) Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit und veröffentlicht insoweit auch Publikationen und Erklärungen. Namen, Ergebnisse und Fotos können in den Printmedien und im Internet, soweit dies im Zusammenhang mit den in §2 Abs. (1) genannten Vereinszwecken steht, veröffentlicht werden.

(3) Gegen §23 Abs. (2) muss, soweit dies von einem Mitglied für seine Person nicht gewünscht wird, schriftlich Widerspruch beim Schützenmeisteramt eingelegt werden.

(4) Es werden von jedem Mitglied Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mailadresse (soweit vorhanden) und Kontoverbindung erhoben. Des Weiteren werden die Ergebnisse bei
Wettkämpfen und Meisterschaften, sowie Art und Anzahl der erhaltenen Ehrungen erfasst und für die Dauer der Mitgliedschaft bis maximal 5 Jahre nach dem Ausscheiden gespeichert.

(5) Eine Weitergabe oder Verkauf der Daten an Dritte, insbesondere zu kommerziellen oder politischen Zwecken, ist ausgeschlossen.

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer dafür eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Auflösung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

(3) Eine Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn mindesten sieben Mitglieder sich entschließen ihn weiter zu führen.

(4) Die Auflösung des Vereins kann außerdem erfolgen, wenn die Mitgliederanzahl unter fünf Personen gesunken ist.

(5) Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

(6) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, ist das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde Pürgen mit der Maßgabe zu übertragen, dieses wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports dauerhaft zu verwenden. Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen, Kassenbücher, Schießkladden und Ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.

(7) Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.September 2014 beschlossen. Alle vorangehenden Satzungen und Vereinsordnungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsneufassung vom 26.09.2014 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt beim Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung mit allen seitdem eingetragenen Änderungen überein.

Stoffen, 26.09.2014

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